Verbraucher Vorschrift bezüglich Anzeige der „wesentlichen Merkmale“ VOR Absenden der Bestellung

Die Vorschrift des § 312j Abs. 2 BGB besagt:

Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

Rechtliche Infos hierzu finden Sie ausgiebig im Web, unter anderem hier:
https://www.it-recht-kanzlei.de/leitfaden-button-loesung.html
https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-arnsberg-wesentliche-Artikelmerkmale.html
https://www.it-recht-kanzlei.de/2/Die_Loesung_mit_Haken_fuer_AGB_Datenschutzerklaerung_Widerrufsbelehrung_Co_ein_Muss/bestellvorgang-bestellprozess.html
https://www.haendlerbund.de/de/news/aktuelles/rechtliches/2458-wesentliche-artikelmerkmale-schuetzen-sie-sich

LÖSUNG:
Um diesem Umstand gerecht zu werden, finden Sie im Bereich der Artikel-Admin (erweitere Angaben in der Artikel-bearbeiten-Maske) ein Textfeld zur Erfassung der sogenannten ‚wesentlichen Merkmale‘. Der Inhalt dieses Textfeldes wird im Warenkorb, Bestellvorgang und Bestellmail beim Produkt angezeigt.

Veröffentlicht in InfoCenter Startseite